§ 349 VAG. Internes Teilgruppenmodell

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[29. Dezember 2020]
1§ 349. Internes Teilgruppenmodell. [1] Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. [2] Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. 2[3] Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März 2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 29. Dezember 2020: Artt. 6 Nr. 17, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.

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