Anlage 2 (Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird) VAG

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1Anlage 2 (Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird). Umfasst die Zulassung zugleich
  • 1. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt;
  • 2. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt;
  • 3. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt;
  • 4. die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;
  • 5. die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt;
  • 6. die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt;
  • 7. die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung "Schaden- und Unfallversicherung" erteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.

Umfeld von +2 VAG

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Anlage 3 (Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)) VAG