§ 58 UrhG. Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. März 2018]
1§ 58. 2Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken. Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
Anmerkungen:
1. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
2. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.

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