§ 44a UrhG. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 44a. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen. Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
  • 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  • 2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

Umfeld von § 44a UrhG

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