§ 137b UrhG. Bestimmte Ausgaben

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990]
1§ 137b. Bestimmte Ausgaben.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 14, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.

Umfeld von § 137b UrhG

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§ 137b UrhG. Bestimmte Ausgaben

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