§ 135a UrhG. Berechnung der Schutzfrist

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 135a. Berechnung der Schutzfrist. [1] Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. [2] Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: Artt. 1 Nr. 5, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 1972.

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