§ 7a UWG. Einwilligung in Telefonwerbung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[1. Oktober 2021]
1§ 7a. Einwilligung in Telefonwerbung.
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) [1] Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. [2] Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.

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