§ 4e UKlaG. Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 4e. Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d.
(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
(3) [1] Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
  • 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
  • 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
[2] § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 13, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

Umfeld von § 4e UKlaG

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