§ 3a UKlaG. Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 3a. 2Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b. 3[1] Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. [2] Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 2, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 8 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 8 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

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