§ 18 TzBfG. Information über unbefristete Arbeitsplätze

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. August 2022]
1§ 18. Information über unbefristete Arbeitsplätze.
2(1) [1] Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. [2] Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
3(2) [1] Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. [2] Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
2. 1. August 2022: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
3. 1. August 2022: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.

Umfeld von § 18 TzBfG

§ 17 TzBfG. Anrufung des Arbeitsgerichts

§ 18 TzBfG. Information über unbefristete Arbeitsplätze

§ 19 TzBfG. Aus- und Weiterbildung