§ 6 TVG. Tarifregister

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[8. November 2006][28. November 2003]
§ 6. Tarifregister § 6. Tarifregister
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 6. Tarifregister. Bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
Anmerkungen:
1. 28. November 2003: Artt. 175 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.