§ 5 TVG. Allgemeinverbindlichkeit

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[12. Januar 1952/18. Januar 1952][9. April 1949/22. April 1949]
§ 5. Allgemeinverbindlichkeit § 5. Allgemeinverbindlichkeit
(1) [1] Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn (1) Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Von den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Direktor der Verwaltung für Arbeit dem Antrag nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes stattgeben. (3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Direktor der Verwaltung für Arbeit dem Antrag nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) [1] Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf. (5) [1] Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(6) Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht der Allgemeinverbindlicherklärung sowie der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen. (6) Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht der Allgemeinverbindlicherklärung sowie der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
[9. April 1949/22. April 1949–12. Januar 1952/18. Januar 1952]
1§ 5. Allgemeinverbindlichkeit.
(1) Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn
  • 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
  • 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Direktor der Verwaltung für Arbeit dem Antrag nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) [1] Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(6) Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht der Allgemeinverbindlicherklärung sowie der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
Anmerkungen:
1. 9. April 1949/22. April 1949: § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1949.

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