§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[1. September 1969][25. August 1969]
§ 11. Durchführungsbestimmungen § 11. Durchführungsbestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
1. die 1. Die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zur Übersendung von Tarifverträgen und ihrer Änderungen oder von Abschriften (Abdrucken) derselben und zur Mitteilung des Außerkrafttretens des Tarifvertrags, über die Stellen, an die die Übersendung und Mitteilung zu erfolgen haben, über die Erzwingung dieser Verpflichtungen und die Bestrafung bei Zuwiderhandlung;
Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; 2. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten; 3. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
3. den in § 5 genannten Ausschuß. 4. den in § 5 genannten Ausschuß.
[25. August 1969–1. September 1969]
1§ 11. Durchführungsbestimmungen. Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
  • 1. Die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zur Übersendung von Tarifverträgen und ihrer Änderungen oder von Abschriften (Abdrucken) derselben und zur Mitteilung des Außerkrafttretens des Tarifvertrags, über die Stellen, an die die Übersendung und Mitteilung zu erfolgen haben, über die Erzwingung dieser Verpflichtungen und die Bestrafung bei Zuwiderhandlung;
  • 2. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
  • 23. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
  • 4. den in § 5 genannten Ausschuß.
Anmerkungen:
1. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.

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