§ 10 TVG. Tarifvertrag und Tarifordnungen

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[9. April 1949/22. April 1949–25. August 1969]
1§ 10. Durchführungsbestimmungen. Der Direktor der Verwaltung für Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
  • 1. Die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zur Übersendung von Tarifverträgen und ihrer Änderungen oder von Abschriften (Abdrucken) derselben und zur Mitteilung des Außerkrafttretens des Tarifvertrags, über die Stellen, an die die Übersendung und Mitteilung zu erfolgen haben, über die Erzwingung dieser Verpflichtungen und die Bestrafung bei Zuwiderhandlung;
  • 2. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
  • 3. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, bei der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die Tragung der hierdurch entstehenden Kosten;
  • 4. den in § 5 genannten Ausschuß.
Anmerkungen:
1. 9. April 1949/22. April 1949: § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1949.

Umfeld von § 10 TVG

§ 9 TVG. Feststellung der Rechtswirksamkeit

§ 10 TVG. Tarifvertrag und Tarifordnungen

§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen