§ 89 TKG. Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. November 2016]
1§ 89. Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen. 2[1] Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. [2] Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. [3] § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 3[4] Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.
3. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.

Umfeld von § 89

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