§ 7 TKG. Strukturelle Separierung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012]
1§ 7. Strukturelle Separierung. Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten und innerhalb der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
  • 21. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder
  • 32. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten offen gelegt werden.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 114 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 114 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 114 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

Umfeld von § 7

§ 6 TKG. Meldepflicht

§ 7 TKG. Strukturelle Separierung

§ 8 TKG. Internationaler Status