§ 54 TKG. Frequenznutzung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][26. Juni 2004]
§ 54. Frequenznutzungsplan § 54. Frequenznutzungsplan
(1) Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. (1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) [1] Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. [2] Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen. (2) [1] Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. [2] Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) [1] Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. (3) [1] Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 54. Frequenznutzungsplan.
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) [1] Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. [2] Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) [1] Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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