§ 141 TKG. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[25. März 2009]
1§ 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.
Anmerkungen:
1. 25. März 2009: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009.

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