§ 138a TKG. Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012]
1§ 138a. Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen. [1] Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
  • 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
  • 2. die Dauer der Verfahren und
  • 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
[2] Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 106, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.