§ 97 StPO. Beschlagnahmeverbot

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 97 § 97
Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach [den] §§ [52 oder 53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind. Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach §§ [52], [53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 97. Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach §§ [52], [53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.