§ 95 StPO. Herausgabepflicht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 95. Herausgabepflicht § 95
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) [1] Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. [2] Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. (2) [1] Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. [2] Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 95.
2(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
3(2) [1] Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. [2] Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 16, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.