§ 92 StPO. Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 92 | § 92 | 
| (1) [1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der[…] Behörde vorzulegen, von [der] echte Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. [2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung muthmaßlich begangen worden [ist]. | (1) [1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der[…] Behörde vorzulegen, von welcher echte Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. [2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung muthmaßlich begangen worden sei. | 
| (2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde das[…] einer deutschen erfordert werden. | (2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde das[…] einer deutschen erfordert werden. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 92. 
        
            (1) 2[1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der[…] Behörde vorzulegen, von welcher echte Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. [2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung muthmaßlich begangen worden sei.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.