§ 9 StPO. Gerichtsstand des Ergreifungsortes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 9 § 9
(1) [1] Wenn die strafbare Handlung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes begangen und ein Gerichtsstand gemäß § 8 nicht begründet ist, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. [2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so wird das zuständige Gericht vom Bundesgerichtshof bestimmt. (1) [1] Wenn die strafbare Handlung im Auslande begangen und ein Gerichtsstand in Gemäßheit des § 8 nicht begründet ist, so ist das[…] Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. [2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so wird das zuständige Gericht vom Reichsgerichte bestimmt.
(2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen Tat noch der Gerichtsstand des Wohnsitzes ermittelt ist. (2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im Inlande begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen That noch der Gerichtsstand des Wohnsitzes ermittelt ist.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 9.
(1) 2[1] Wenn die strafbare Handlung im Auslande begangen und ein Gerichtsstand in Gemäßheit des § 8 nicht begründet ist, so ist das[…] Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. [2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so wird das zuständige Gericht vom Reichsgerichte bestimmt.
(2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im Inlande begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen That noch der Gerichtsstand des Wohnsitzes ermittelt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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