§ 85 StPO. Sachverständige Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 85. Sachverständige Zeugen § 85
[… S]oweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, [gelten] die Vorschriften über den Zeugenbeweis […]. [… S]oweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, [gelten] die Vorschriften über den Zeugenbeweis […].
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 85. [… S]oweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, [gelten] die Vorschriften über den Zeugenbeweis […].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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