§ 84 StPO. Sachverständigenvergütung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1957]
1§ 84. Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für seine Mühewaltung.

Umfeld von § 84 StPO

§ 83 StPO. Anordnung einer neuen Begutachtung

§ 84 StPO. Sachverständigenvergütung

§ 85 StPO. Sachverständige Zeugen