§ 81e StPO. Molekulargenetische Untersuchung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019][24. August 2017]
§ 81e. Molekulargenetische Untersuchung § 81e. Molekulargenetische Untersuchung
(1) [1] An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. [2] Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (1) [1] An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. [2] Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) [1] Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. [2] Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. [3] Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. [4] Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend. (2) [1] Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. [2] Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. [3] Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.
[24. August 2017–13. Dezember 2019]
1§ 81e. 2Molekulargenetische Untersuchung.
3(1) [1] An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. [2] Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) 4[1] Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 5[2] Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 6[3] Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 22. März 1997: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 17. März 1997.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
4. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
5. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
6. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.