§ 81 StPO. Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 81 § 81
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, daß der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde. (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, daß der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
(2) Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zu bestellen. (2) Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zu bestellen.
(3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. [2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung. (3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. [2] Dieselbe hat aufschiebende Wirkung.
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten]. (4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 81.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, daß der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
(2) Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zu bestellen.
(3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. [2] Dieselbe hat aufschiebende Wirkung.
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen.