§ 71 StPO. Zeugenentschädigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1957]
1§ 71. Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, [die] durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.