§ 70 StPO. Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 70. Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden.

Umfeld von § 70 StPO

§ 69 StPO. Vernehmung zur Sache

§ 70 StPO. Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

§ 71 StPO. Zeugenentschädigung