§ 7 StPO. Gerichtsstand des Tatortes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 7. Gerichtsstand des Tatortes § 7
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (1) Der Gerichtsstand ist bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) [1] Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Abs[atz] 1 zuständige Gericht nur das[…] Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. [2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) [1] Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Abs[atz] 1 zuständige Gericht nur das[…] Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. [2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 7.
2(1) Der Gerichtsstand ist bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) 3[1] Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Abs[atz] 1 zuständige Gericht nur das[…] Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. [2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Anmerkungen:
1. 2. Juli 1902: Einziger Art. des Gesetzes vom 13. Juni 1902, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 2 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 2 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.