§ 68a StPO. Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. April 1970]
§ 68a § 68a
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
[1. April 1970–1. April 1987]
1§ 68a.
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
2(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.29, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 68a StPO

§ 68 StPO. Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

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