§ 68 StPO. Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 68 § 68
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, [die] seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen. [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 68. [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 68 StPO

§ 67 StPO. Berufung auf einen früheren Eid

§ 68 StPO. Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

§ 68a StPO. Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes