§ 66d StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 66d § 66d
(1) [1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die Worte: "Ich schwöre bei [Gott] dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit [bekundet] und nichts verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. [2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. [1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die Worte: "Ich schwöre bei dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. [2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
(2) Die Vorschrift des § 66c Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 66d. [1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die Worte: "Ich schwöre bei dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. [2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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