§ 66b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. September 2004]
1§ 66b.
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über die Vereidigung.
(2) [1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. 2[2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden. [3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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