§ 65 StPO. Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Januar 1934]
§ 65 § 65
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn (1) Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
1. Gefahr im Verzug ist, Gefahr im Verzug ist, oder wenn
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint.
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird. (2) Im vorbereitenden Verfahren wegen einer Übertretung ist die Vereidigung unzulässig.
[1. Januar 1934–1. Januar 1975]
1§ 65.
(1) Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint.
(2) Im vorbereitenden Verfahren wegen einer Übertretung ist die Vereidigung unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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