§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 63. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 63
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 63. Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

Umfeld von § 63 StPO

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§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

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