§ 61 StPO. Recht zur Eidesverweigerung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–15. Juni 1943]
1§ 61. Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden
  • 1. bei Personen, die Zur Zeit der Vernehmung zwar das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
  • 2. beim Verletzten, seinem Verlobten und Ehegatten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 seine Angehörigen sind;
  • 3. beim Verlobten und Ehegatten des Beschuldigten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 seine Angehörigen sind;
  • 4. bei jedem Zeugen hinsichtlich der Auskünfte auf Fragen über solche Tatsachen, die ihm, seinem Verlobten, seinem Ehegatten oder einer Person, die sein Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 ist, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würden;
  • 5. wenn alle Mitglieder des Gerichts die Aussage für unerheblich oder für offenbar unglaubhaft halten, und wenn nach ihrer Überzeugung auch unter Eid eine erhebliche oder eine wahre Aussage nicht zu erwarten ist;
  • 6. wenn die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger auf sie verzichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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