§ 56 StPO. Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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| § 56 | § 56 |
| [1] Die Thatsache, auf [die] der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52], [53 und 55] stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [2] Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen. | [1] Die Thatsache, auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52], [53], [55] stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [2] Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 56. [1] Die Thatsache, auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52], [53], [55] stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [2] Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.