§ 53a StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 2022][9. November 2017]
§ 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen § 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
(1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen (1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, 1. eines Vertragsverhältnisses,
2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder 2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
3. einer sonstigen Hilfstätigkeit 3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. [2] Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. [2] Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
[9. November 2017–1. August 2022]
1§ 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen.
(1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
  • 1. eines Vertragsverhältnisses,
  • 2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
  • 3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken.
[2] Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
Anmerkungen:
1. 9. November 2017: Artt. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.