§ 52 StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 52.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt:
  • 1. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
  • 2. Vertheidiger des Beschuldigten in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist;
  • 3. Rechtsanwälte und Ärzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist.
(2) Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Umfeld von § 52 StPO

§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

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§ 53 StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger