§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 51. 2Folgen des Ausbleibens eines Zeugen.
3(1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 4[3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
5(2) [1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. [2] Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. [3] Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
6(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
7(4) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 5 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
7. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.