§ 498 StPO. Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018]
1§ 498. Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten.
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.
(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 48, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

Umfeld von § 498 StPO

§ 497 StPO. Datenverarbeitung im Auftrag

§ 498 StPO. Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 499 StPO. Löschung elektronischer Aktenkopien