§ 490 StPO. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. November 2000]
§ 490. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien § 490
[1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
1. die Bezeichnung der Datei, 1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten, 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
[1. November 2000–25. Juli 2015]
1§ 490. [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
  • 1. die Bezeichnung der Datei,
  • 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
  • 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
  • 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
  • 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  • 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
[2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.

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