§ 49 StPO. Vernehmung des Bundespräsidenten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 49 § 49
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. [1] [Der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes sind in ihrer Wohnung zu vernehmen.] [2] [Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen.] [3] [Das Protokoll über ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.]
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 49. [1] [Der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes sind in ihrer Wohnung zu vernehmen.] [2] [Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen.] [3] [Das Protokoll über ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.