§ 48a StPO. Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 48a. Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot.
(1) [1] Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. [2] Insbesondere ist zu prüfen,
  • 1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
  • 2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171 b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
  • 3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
[3] Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.
(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.

Umfeld von § 48a StPO

§ 48 StPO. Zeugenpflichten; Ladung

§ 48a StPO. Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

§ 49 StPO. Vernehmung des Bundespräsidenten