§ 479 StPO. Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 479. Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den im § 478 bezeichneten Personen zu.

Umfeld von § 479 StPO

§ 478 StPO. Form der Datenübermittlung

§ 479 StPO. Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

§ 480 StPO. Entscheidung über die Datenübermittlung