§ 474a StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 474a § 474a
Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden die Hauptverhandlung erneuert (§ 282c), so können ihm die Kosten der früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt werden, wenn er freigesprochen wird. Wird nach einem Urteil gegen einen Flüchtigen die Hauptverhandlung erneuert (§ 282b), so können ihm die Kosten der früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt werden, wenn er freigesprochen wird.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 474a. Wird nach einem Urteil gegen einen Flüchtigen die Hauptverhandlung erneuert (§ 282b), so können ihm die Kosten der früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt werden, wenn er freigesprochen wird.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 6, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.