§ 474 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 474 § 474
In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug gehörenden Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der Bundeskasse aufzuerlegen. In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der Reichskasse aufzuerlegen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 474. In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der Reichskasse aufzuerlegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 474 StPO

§ 473a StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

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