§ 47 StPO. Keine Vollstreckungshemmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1879]
§ 47 § 47
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. (1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1975]
1§ 47.
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

Umfeld von § 47 StPO

§ 46 StPO. Zuständigkeit; Rechtsmittel

§ 47 StPO. Keine Vollstreckungshemmung

§ 48 StPO. Zeugenpflichten; Ladung