§ 467 StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 467 § 467
(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, welche er durch eine schuldbare Versäumniß verursacht hat. (1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, welche er durch eine schuldbare Versäumniß verursacht hat.
(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden. (2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden.
(3) Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn gegen den Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 467.
(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, welche er durch eine schuldbare Versäumniß verursacht hat.
(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 467 StPO

§ 466 StPO. Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

§ 467 StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

§ 467a StPO. Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme